vereinsidee.htm
Vereinsidee/Label
der vorschlag fuer den 1. vorstand
iohannes
zmoelnig: praesident
fraenk zimmer: vizepraesident
michael pinter: finanzreferent
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VEREINSSTATUTEN
pd~
Inhalt
1.Name
und Sitz und Tätigkeitsbereich 2
2.Vereinszweck 2
3.Mittel zur Erreichung
des Vereinszweckes 2
4.Arten der Mitgliedschaft 2
5.Aufnahme von Mitgliedern
2
6.Beendigung der Mitgliedschaft 2
7.Rechte und Pflichten der Mitglieder
3
8.Organe des Vereins 3
9.Generalversammlung 3
10.Aufgaben der Generalversammlung
3
11.Präsidium 4
12.Aufgaben des Präsidiums 4
13.RechnungsprüferInnen
5
14.Schiedsgericht 5
15.Besondere Bestimmungen 5
16.Vereinsauflösung
5
1.Name
und Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1Der Verein führt den Namen pd~
- Verein zur Förderung der Open Source Software Pure Data
1.2Der
Verein hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte
Bundesgebiet. Unter Berücksichtigung der Verbreitung seiner Werke und Nutzung
der Möglichkeiten elektronischer Netzwerke erstreckt der Verein seine Tätigkeit
auf die gesamte Welt.
1.3Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
2.Vereinszweck
Der
Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig laut Bundesabgabenordnung §§34-37
und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt:
Kunstproduktionen im Rahmen
der Open Source Software Pure Data zu fördern.
Die Auseinandersetzung
mit den Produkten von pd~ zu fördern und Veranstaltungen dazu durchzuführen.
Die
Dokumentation und Archivierung von Produkten und Veranstaltungen Kunstprojekten
im Rahmen von pd~.
Bewerbung von und Information über pd~.
Forschung,
Entwicklung und Umsetzung neuer Technologien im Zusammenhang neuer Produkte und
Projekte und Produktionen von pd~.
3.Mittel
zur Erreichung des Vereinszweckes
Organisation von Konzerten und Veranstaltungen
und der Betrieb eines Labels im Rahmen der künstlerischen Tätigkeit
von pd~.
Die Finanzierung erfolgt durch Subventionen, Sponsoring, sonstige
Zuwendungen
und andere legale Einnahmen im Rahmen der Möglichkeiten.
Herausgabe Verbreitung
von Publikationen in allen zur Verfügung stehenden Medien.
4.Arten
der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
Ordentliche
Mitglieder, das sind jene, die im Team von pd~ aktiv mitarbeiten.
Außerordentliche
Mitglieder, das sind jene, die die Tätigkeiten von pd~ unterstützen
und/oder fördern wollen.
Gründungsmitglieder, das sind die ProponentInnen
des Vereins, also all jene, die an der Gründungsversammlung am 14.3.2005
teilgenommen haben.
Ehrenmitglieder, das sind jene, die auf Grund besonderer
Verdienste für pd~ von der Generalversammlung dazu ernannt wurden.
5.Aufnahme
von Mitgliedern
Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen
Personen sowie Personengruppen werden, die die Statuten anerkennen und den Vereinszweck
fördern wollen.
Personengruppen sind zum Beispiel Interessensgemeinschaften,
KünstlerInnenkollektive und ähnliche Gruppen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Für Personengruppen gelten analog die Bestimmungen wie für juristische
Personen.
Die Mitgliedschaft ist mit einem schriftlichen oder elektronischen
Beitrittsansuchen an das Präsidium zu beantragen.
Über die einstweilige
Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet das Präsidium mit 2/3 Mehrheit.
Die
Aufnahme eines neuen Mitglieds muß von der nächsten Generalversammlung
bestätigt werden.
Wird ein Beitrittsansuchen vom Präsidium abgelehnt,
so hat die/der BewerberIn die Möglichkeit, gegen die Ablehnung schriftlich
Berufung zur Generalversammlung einzulegen.
Die Entscheidung der Generalversammlung
über die Aufnahme neuer Mitglieder ist vereinsintern endgültig.
Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Vor der Konstituierung
des Vereins erfolgt die Aufnahme neuer Mitglieder durch die ProponentInnen. Die
Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung wirksam.
Die Ernennung der
Ehrenmitglieder erfolgt durch die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit.
Juristische
Personen haben schriftlich eineN VertreterIn zu bestimmen, die/der deren Interessen
im Verein wahrnimmt. Jede juristische Person kann nur eineN VertreterIn bestimmen.
Die Bestimmung eineR VertreterIn gilt ein Jahr oder bis auf Widerruf. Das Präsidium
kann ohne Begründung die Bestimmung eineR VertreterIn ablehnen und die juristische
Person auffordern, eine andere VertreterIn zu bestimmen. Solche VertreterInnnen
genießen das aktive und passive Wahlrecht an Stelle der von ihnen vertretenen
juristischen Person, sofern diese ein ordentliches Mitglied oder Gründungsmitglied
ist.
6.Beendigung
der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
durch Tod
bei juristischen
Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit
durch freiwilligen Austritt,
durch
Streichung oder durch Ausschluß.
Der freiwillige Austritt ist jederzeit
möglich. Er ist dem Präsidium schriftlich anzuzeigen.
Die Streichung
eines Mitglieds kann das Präsidium mit 2/3 Mehrheit vornehmen, wenn dieses
trotz dreimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge
im Rückstand ist.
Der Ausschluß eines Mitglieds kann vom Präsidium
wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, Zuwiderhandeln gegen die Interessen
des Vereins oder wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb
des Vereins mit 2/3 Mehrheit verfügt werden.
Gegen den Ausschluß
ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich
die Berufung zur Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die
Mitgliedsrechte ruhen. Die Entscheidung der Generalversammlung ist vereinsintern
endgültig.
7.Rechte
und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind nach den vereinsüblichen
Regelungen berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunemen und die
Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen allen ordentlichen Mitgliedern sowie
den Gründungsmitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen
des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter
das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten,
die Geschäftsordung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
Alle Mitglieder haben
das Recht, der Generalversammlung und dem Präsidium Anträge zu unterbreiten.
Gründungsmitglieder
genießen ein Vetorecht gegen alle Beschlüsse der Generalversammlung,
die die grundsätzliche Ausrichtung des Vereins betreffen. Dies gilt insbesondere
bei Beschlüssen zur Statutenänderung. Dieses Vetorecht kann dergestalt
ausgeübt werden, daß mindestens die Hälfte der anwesenden Gründungsmitglieder
ein solches Veto gutheißen. Die Gründungsmitglieder haben zu diesem
Zwecke das Recht, eine Versammlung zu unterbrechen und sich zur Beratung zurückzuziehen.
Eine solche Unterbrechung kann von einem Gründungsmitglied gefordert werden.
8.Organe
des Vereins
Die Generalversammlung
Das Präsidium
Die RechnungsprüferInnen
Das
Schiedsgericht
9.Generalversammlung
Die
ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten
nach Beginn des Kalenderjahres statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung
hat auf schriftlich oder elektronisch begründeten Antrag mindestens eines
Präsidiumsmitglieds, von mindestens 25% der Mitglieder oder auf Verlangen
der RechnungsprüferInnen stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat
die außerordentliche Generalversammlung längstens einen Monat nach
Einlangen eines Antrages auf Einberufung beim Präsidium stattzufinden.
Zur
Generalversammlung sind alle Mitglieder zwei Wochen vor dem Termin mit Angabe
der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch einzuladen. Die Einladung erfolgt
durch das Präsidium.
Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 48
Stunden vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich oder elektronisch beim
Präsidium einzureichen. Fristgerecht und ordnungsgemäß eingereichte
Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
In der Generalversammlung
kann die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes in die Tagesordnung nur mit 2/3 Mehrheit
erfolgen.
Die Stimmübertragung ist unzuläßig. Jede Person kann
in der Generalversammlung maximal eine Stimme haben.
10.Aufgaben
der Generalversammlung
Der Generalversammlung kommen alle Aufgaben zu, die
nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere
sind dies:
Entgegennahme und Bestätigung des Tätigkeitsberichtes
des Präsidiums.
Entgegennahme und Bestätigung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses.
Beschlußfassung über die Budgets der
Folgejahre.
Bestellung und Enthebung des Präsidiums und der RechnungsprüferInnen.
Festsetzung
des Mitgliedsbeitrages.
Entscheidung über Berufung gegen Beschlüsse
des Schiedsgerichtes und des Präsidiums.
Beschlußfassung über
Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins.
Beratung
und vereinsintern endgültige Beschlußfassung über Anträge
auf Mitgliedschaft
Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf
der Tagesordnung stehende Fragen.
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen
Rechnungsprüfern und Verein.
11.Präsidium
Das
Präsidium besteht aus folgenden drei Personen:
Der/dem PräsidentIn
Der/dem
VizepräsidentIn
Der/dem Finanzverantwortlichen
Die Funktionsdauer des
Präsidiums beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur
Wahl eines neuen Präsidiums.
Ausgeschiedene Präsidiumsmitglieder
sind wieder wählbar.
Das Präsidium hat das Recht, bei Ausscheiden
eines gewählten Präsidiumsmitglieds an seine Stelle ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist.
Das Präsidium wird von der/dem PräsidentIn
oder dem/der VizepräsidentIn eine Woche vor dem Termin schriftlich oder elektronisch
eingeladen.
Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn alle seine
Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte
von ihnen anwesend ist.
Das Präsidium faßt seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit wird der vorliegende Antrag
auf die nächste Sitzung vertagt. Herrscht dann immer noch Stimmengleichheit,
so hat über den Antrag in der nächstfolgenden Generalversammlung abgestimmt
zu werden.
Den Vorsitz in den Sitzungen des Präsidiums führt die/der
PräsidentIn, bei deren/dessen Verhinderung die/der VizepräsidentIn.
Die
Funktion eines Präsidiumsmitglieds erlischt durch Ablauf der Funktionsperiode,
Rücktritt, Enthebung oder Tod. Handelt es sich bei einem Präsidiumsmitglied
um eineN VertreterIn einer juristischen Person, so erlischt seine Funktion, wenn
ihm die Vertretungsbefugnis entzogen wird oder diese nach Ablauf der Dauer in
Punkt 5.11 nicht innerhalb eines Monats erneuert wurde.
Die Generalversammlung
kann jederzeit das gesamte Präsidium oder einzelne Mitglieder mit 2/3 Mehrheit
von seiner Funktion entheben.
Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit
schriftlich oder elektronisch ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums
an die Generalversammlungzu richten.
Die/der PräsidentIn vertritt den
Verein nach außen. Bei ihrer/seiner Verhinderung wird der Verein durch die/den
VizepräsidentIn vertreten. Das Präsidium hat darüberhinaus das
Recht, die Besorgung der laufenden Geschäfte einer/einem Angestellten zu
übertragen, wozu es in jedem Fall einer Geschäftsordnung bedarf.
Angestellten
des Vereins bleibt auf jeden Fall untersagt, Verbindlichkeiten einzugehen (z.B.
Kredite aufzunehmen, Bankkonten zu eröffnen, Verträge zu unterzeichnen,
etc), Vereinseigentum zu veräußern oder den Verein zu belasten. Ausnahmen
zu 11.12 müssen in der Geschäftsordnung explizit erwähnt werden.
Die/der
PräsidentIn führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Sitzungen
des Präsidiums. Bei Gefahr im Verzug ist sie/er berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen,
unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen
jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Die/der
VizepräsidentIn hat die/den PräsidentIn bei der Führung der Vereinsgeschäfte
zu unterstützen. Ihr/ihm obliegt die Vertretung des Vereines nach außen
im Falle der Verhinderung des/der PräsidentIn. In ihren/seinen Zuständigkeitsbereich
fällt darüberhinaus die Führung der Protokolle bei Sitzungen der
Vereinsorgane.
Die/der Finanzverantwortliche verwaltet das Vereinsvermögen.
Sie/er zieht Mitgliedsbeiträge ein und bezahlt die vom Präsidium genehmigten
Rechnungen. Sie/er ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des
Vereins verantwortlich.
. Das Präsidium kann einzelne Aufgaben durch die
Geschäftsordnung an Angestellte des Vereins übergeben.
12.Aufgaben
des Präsidiums
Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. In
seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Erstellen
des Jahresbudgets sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
Vorbereitung
und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.
Verwaltung
des Vereinsvermögens.
Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern.
Aufnahme
und Kündigung von Angestellten des Vereins.
Ermäßigung der
Mitgliedsbeiträge unter Berücksichtigung der sozialen Situation des
betreffenden Mitglieds.
Ausarbeitung und Beschluß einer Geschäftsordnung,
insbesondere für den Ablauf der Präsidiumssitzungen und Generalversammlungen
im Rahmen der Statuten sowie für alle Regelungen bezüglich der Vertretung
des Vereins durch seine Angestellten.
13.RechnungsprüferInnen
Die
beiden RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung für die
Funktionsdauer des Präsidiums gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Den
RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die
Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung
über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
Im Übrigen
gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des Abschnittes
11. Punkt 2, 8, 9, 10 sinngemäß.
Die RechnungsprüferInnen dürfen
dem Präsidium nicht angehören.
14.Schiedsgericht
Bei
aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten hat jedes Mitglied
das Recht, das Schiedsgericht einzuberufen.
Das Schiedsgericht setzt sich aus
drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein
Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als SchiedsrichterIn schriftlich oder elektronisch
namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht
der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts
namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen
wählen die namhaft gemachten SchiedsrichterIn binnen weiterer 14 Tage ein
drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts
dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt
seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder nach bestem Wissen
und Gewissen.
Gegen eine Entscheidung des Schiedsgerichts ist eine Berufung
zur Generalversammlung zulässig. Die Entscheidung der Generalversammlung
ist vereinsintern endgültig.
15.Besondere
Bestimmungen
pd~ bedient sich für die interne Kommunikation aller zum
gegenwärtigen Zeitpunkt und in der Zukunft verfügbaren Mittel der elektronischen
Kommunikation.
Vereinsintern gilt elektronische Post (E-Mail) als Schriftform.
Eine Einladung gilt als zugestellt, wenn sie innerhalb üblicher Fristen nicht
an die/den AbsenderIn zurückgeschickt wurde. Darüberhinaus werden Einladungen
im Netz veröffentlicht.
Alle Protokolle, die Statuten, die Geschäftsordnung
und sonstige Schriftstücke gelten vereinsintern als veröffentlicht,
wenn sie in geeigneter Form im elektronischen Netzwerk öffentlich zugänglich
gemacht wurden.
Sofern nicht anders festgelegt, gilt als Frist für Berufungen
gegen Beschlüsse von Vereinsorganen allgemein ein Monat ab Erhalt des jeweiligen
Bescheids.
16.Vereinsauflösung
Die
freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer 4/5 Stimmenmehrheit
beschlossen werden.
Das letzte Präsidium hat die Vereinsauflösung
der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des §26 des
Vereinsgesetzes von 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einer
für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.
Das
im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszwecks allenfalls vorhandene
Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern
zugute kommen, sondern ist vom abtretenden Präsidium einer Organisation zu
übergeben, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgt und nach §§
34-37 der Bundesabgabenordnung gemeinnützig ist.
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Ausgangsidee
Über
das "Warum" haben wir ja schon gesprochen. Weiters könnte der Verein
ein kleines Label betreiben, dessen erste Produktion unsere Pd-Publikation-DVD
sein würde.
Einen tollen Namen hat der Johannes gefunden: "pd~".
Hier wären ca. 3min Produktionen/Clips der PD-Convention Performer und Installateure
(Innen) zu sehen/hören.
Toll
wäre auch eine Pd-Vereinsseite, die die MigliederInnen des Vereins sichtbar
macht. Mit Links zu des einzelnen pages.
Evtl. auch ein Veranstaltungskalender
wer vom verein wann und wo auftritt. - Falls die Mehrheit dies für gut befindet,
könnte
ich die Betreuung dieser Seite übernehmen. - Grafischer Input ,.... könnten
wir im Kollektiv (bes GEM Menschen) entwickeln.
Als besondere Herausforderung
ist die Idee aufkommen, direkt auf die Vereinsseite zu patchen... well.-.-